Satzung
§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen DIALYSEPATIENTEN MAINZ E.V., und hat seinen Sitz in Mainz. Der Verein ist in das Vereinsregister in Mainz eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied des BUNDESVERBAND NIERE E.V., Mainz.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977, in der jeweils gültigen Fassung. In Besonderheit ist es die Aufgabe des Vereins
a) die Dialysepatienten und Transplantierten insoweit zu unterstützen, als sie selbst nicht oder nicht ausreichend ihre Interessen bei Behörden, Dienststellen, Versicherungen usw. wahrnehmen können
b) die Zusammenarbeit zwischen Dialysepatient und Dialysezentrum zu fördern.
c) den Kontakt der Dialysepatienten untereinander zu pflegen
d) die Dialysepatienten über neue Erkenntnisse bei der Behandlung der Niereninsuffizienz zu informieren
e) bei Sozialfragen Hilfestellung zu geben - Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Vorteile aus Mitteln des Vereins für ihre ehrenamtlichen Tätig-keiten im Verein (Vergütung, Aufwandentschädigung).
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft können erwerben:
a) Dialysepatienten
b) fördernde Mitglieder
c) Transplantierte - Der Antrag auf Erwerb Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der innerhalb von vier Wochen darüber zu entscheiden hat.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch Tod (Mitgliedschaft des Partners ist weiter möglich)
b) durch Austritt (schriftliche Erklärung beim Vorstand)
c) durch Ausschluss - Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche auf Teile des Vereinsvermögens.
§5 Beitrag
Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch die Zahlungsweise regelt.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin.
- Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn der Vorstand es beschließt oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
- Die Mitglieder beschließen über alle ihnen nach dem Gesetz und dieser Satzung zur Entscheidung zugewiesenen Fragen, insbesondere
a) die Wahl des Vorstands
b) die Wahl der Kassenprüfer
c) den Rechenschaftsbericht des Vorstands und des Kassenwarts sowie den Prüfungsbericht der Kassenprüfer
d) die Entlastung des Vorstands
e) Satzungsänderungen
f) die Verwendung der aufgebrachten Mittel
g) die Auflösung des Vereins - Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Zur Auflösung des Vereins und zur Satzungsänderung sind die Stimmen von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Es ist Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben wird.
§8 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, von denen einer die Kassengeschäfte führt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten. Beisitzer können von der Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen werden, sind aber nicht vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Diese Tätigkeit verrichtet er ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit keine Vergütungen erhalten.
§9 Datenschutz
Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und evtl. Bankverbindung sowie Mitgliedsstatus) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben z. B. im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete und erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter und vor Verlust geschützt.
Der Verein ist Mitglied des Bundesverbandes Niere e.V.. Aufgrund dessen ist der Verein zur Übermittlung personenbezogener Daten an die Bundesgeschäftsstelle verpflichtet. Dabei handelt es sich ausschließlich um Namen und Adressen der Mit-glieder zur postalischen Zustellung der Mitgliederzeitschrift durch den Verlagsdienst des Verbandes.
Die Mitgliedsdaten werden vom Vorsitzenden zum Zwecke der Betreuung und Verwaltung der Mitglieder und vom Kassenwart zum Beitragseinzug-und Verwaltung geführt.
Funktionsträger des Vereins können Mitgliederlisten erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Verein notwendig ist. Diese haben dann eine schriftliche Erklärung über die Einhaltung des Verwendungszwecks der Daten zu unterzeichnen.
§10 Auflösung des Vereins
Im Falle einer Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung, welche den Auflösungsbeschluss fasst, gleichzeitig auch über die Verwendung des Vereins-vermögens zu beschließen. Dabei muss die Verwendung des Vereinsvermögens ausschließlich zu gemeinnützigen anerkannten Zwecken, und zwar die Hilfe für Dialysepatienten oder gemeinnützigen Einrichtungen zu deren Nutzen gesichert sein.
Diese Satzung wurde am 14.06.1975 von der Mitgliederversammlung angenommen. Sie wurde am 13.06.1987, 03.12.1988 und am 18.03.2017 laut Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist zurzeit auf 20,00 €, ab 01.01.2025 auf 25,00 € festgesetzt.